Möglicherweise haben Sie noch zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten. Diese müssen Sie sich, sofern der Erblasser dies zum Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat, auf Ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Derartige Zuwendungen wirken also pflichtteilsmindernd. Gegebenenfalls haben Sie aber auch einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dies immer dann, wenn der Erblasser vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte oder auch den tatsächlichen Erben gemacht hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt für alle Schenkungen im Zeitraum bis zu zehn Jahren vor dem Erbfall in betracht. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Aus dem somit erhöhten Nachlasswert errechnet sich wiederum Ihr Pflichtteilsanspruch. Hintergrund dieser Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass der Erblasser praktisch seine nächsten Angehörigen für den Erbfall dadurch schädigt, dass er noch zu Lebzeiten den Großteil seines Vermögens verschenkt und dadurch eine Beteiligung am Nachlass nicht mehr möglich ist. Bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers gilt eine Besonderheit dahingehend, dass die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe beginnt, so dass derartige Schenkungen erst dann nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn seit Tod des Erblassers bzw. Scheidung 10 Jahre vergangen sind. Keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben Sie, wenn der Erblasser lediglich so genannte Anstandsschenkungen vorgenommen hat, was nach der Formulierung des Gesetzes dann der Fall ist, wenn die Schenkung „einer sittlichen Pflicht“ entsprach. Ob dies der Fall war, muss ggf. ein Gericht entscheiden. Wie hoch ist mein Pflichtteil als Ehegatte? Insoweit kommt es entscheidend darauf an, in welchem Güterstand Sie gelebt haben. Regelmäßig wird eine so genannte Zugewinngemeinschaft vorliegen, die das Gesetz immer dann annimmt, wenn keine abweichende Vereinbarung, wie z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, getroffen wurde. Der Pflichtteilsanspruch wird in diesem Fall durch den Zugewinnausgleich, der grundsätzlich im Falle der Auflösung der Ehe – auch durch Tod – durchzuführen ist, beeinflusst. Regelmäßig wird der Zugewinnausgleich dadurch erfolgen, dass Ihr gesetzlicher Erbteil um ein viertel erhöht wird. In einigen Fällen kann sich aber eine andere Vorgehensweise anbieten, nämlich statt dieser pauschalen Abgeltung auf Ausgleich des Zugewinns nach güterrechtlichen Regelungen zu bestehen. Es kann sich in bestimmten Fällen lohnen, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe das Erbe auszuschlagen und dann neben dem so genannten „kleinen Pflichtteil“ noch einen Zugewinnausgleich zu erhalten, was zusammengenommen summarisch höher sein kann, als die pauschale Abgeltung. Ein solches vorgehen kommt immer dann in Betracht, wenn Ihr verstorbener Ehegatte während der Ehe einen erheblichen Vermögenszuwachs erreicht hat. In jedem Fall sollte insoweit zusammen mit einem Fachkundigen eine genaue Berechnung durchgeführt werden, um Nachteile zu vermeiden.
© Rechtsanwalt Sebastian Lohse Hauptstraße 44 01589 Riesa Fachanwalt für
Baurecht / Architektenrecht und Familienrecht Tel. 03525/50320
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