Ein neues Gesetz regelt die Rentenansprüche nach der Trennung ab 1. September 2009 neu. 1992 wurde auch in den neuen Bundesländern vom Familiengericht bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich eingeführt. Damit werden die Rentenansprüche und Pensionsansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden geteilt. Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs wird oft unterschätzt. Der Rentenausgleich wird in Form eines Monatsbetrages ausgewiesen. Oft geht es um erhebliche Vermögenswerte. Das bisherige Verfahren führte häufig zu Wertverzerrungen und zu ungerechten Ergebnissen. Ab September werden alle erworbenen Ansprüche aus der Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betrieblichen und sonstigen Formen der Altersvorsorge je zur Hälfte geteilt. Frauen, die ihre Arbeit im Interesse der Familie zurückgestellt haben, bekommen damit in Zukunft wirklich die Hälfte der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte des Mannes. Im Normalfall erhält die Frau ein eigenes Konto beim Versorgungsträger des Mannes und umgekehrt. Besitzt einer von beiden einen Riester-Vertrag, erhält der andere ein eigenes Guthaben bei der privaten Versicherung. Bislang musste auf jeden Fall ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Künftig wird darauf verzichtet, wenn beide Ehepartner etwa die gleichen Ansprüche erworben haben. Bei Ehen unter drei Jahren findet ein Ausgleich nur statt, wenn ein Partner dies ausdrücklich wünscht. Die Neuregelung ermöglicht einigungsbereiten Parteien mehr als bisher, sich ohne Familienrichter über den Ausgleich der Renten zu verständigen. Es können Ansprüche herausgelöst werden und anderweitig übertragen werden. Immobilien können gegen Rentenansprüche getauscht werden. Die Vereinbarungen müssen vor der Scheidung nur noch notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Eine Prüfung im Hinblick auf eine faire und angemessene Lösung – wie bisher durch den Familienrichter – findet allerdings nicht mehr statt. Insofern besteht auch die Gefahr, dass die Vereinbarungen nicht ausgewogen sind und einen Ehegatten benachteiligen. Wenn die Scheidung schon läuft, findet noch das alte Recht Anwendung. In den neuen Bundesländern gilt die Besonderheit, dass das Familiengericht das Verfahren über den Rentenausgleich aussetzen muss, wenn beispielsweise ein Ehegatte Rentenanwartschaften nur in den neuen Bundesländern und der andere nur in den alten Bundesländern erworben hat. Damit kann der Rentenausgleich erst mit Angleichung der noch unterschiedlichen Ost- und Westanrechte – spätestens aber mit Renteneintritt endgültig geklärt werden. Diese Fälle sollen mit der Neuregelung wieder aufgenommen und innerhalb von fünf Jahren abgearbeitet werden.
RA Sebastian Lohse Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 01589 Riesa Hauptstraße 44 Tel. 03525/50320
©RA Sebastion Lohse
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