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gebührenordnung

Ab Juli 08 dürfen Mandant und Rechtsanwalt das Honorar vom Erfolg abhängig machen. Absprachen werden in einem Vertrag festgehalten. Bei einen verlorenen Rechtsstreit, bekommt der Anwalt weniger Geld. Bei einem Sieg darf die Vergütung höher ausfallen. Bisher waren Erfolgsprämien für Anwälte verboten. Das neue Gesetz ist lockerer und lässt aber trotzdem keine angelsächsische Verhältnisse zu. Nur, wenn Bürger weder Prozesskostenhilfe bekommen noch genügend Geld für einen Rechtsstreit haben, können sie mit ihrem Anwalt über eine flexible Bezahlung verhandeln und ihr finanzielles Risiko bei einer Niederlage überschaubar halten. In allen anderen Fällen greift die Gebührenordnung. Gedacht ist die Neuregelung für Fälle, in denen es um viel Geld geht und der Bürger sonst auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten müsste. Sinn macht das erfolgsabhängige Anwaltshonorar zum Beispiel im Baurecht, bei Schmerzensgeld, strittige Erbschaft, Produkthaftung und Arbeitsrecht für Abfindungen. Ganz anders ist es im Familienrecht bei Scheidungen. Was soll da als Maßstab für Erfolg herhalten.Völlig ohne Finanzrisiko kann aber auch in Zukunft niemand vor Gericht ziehen. Geht der Prozess verloren, muss der Mandant nach wie vor die Gerichtskosten plus den Anwalt der Gegenseite bezahlen. Wer mit dem Anwalt eine Erfolgsprämie vereinbart, muss keine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse befürchten. Die Höhe des Honorars halten die Vertragspartner schriftlich fest. Auch der Jurist trägt beim Erfolgshonorar ein gewisses Risiko. Unvorstellbar ist natürlich, dass ein Anwalt bei einer Niederlage komplett umsonst gearbeitet hat. Mehr Informationen erhalten Sie über: anwaltverein.de Quelle: Auszug Sächsische Zeitung